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Das Familiengericht

Die Serviceeinheit des Familiengerichts

Die Serviceeinheiten des Familiengerichts sind für die Verwaltung der Akten zuständig. Hierzu gehört vor allem die Führung der Akten, das fristgerechte Vorlegen der Akten, die Zuordnung der eingehenden Schriftstücke zu den jeweiligen Verfahren, das Fertigen sämtlicher von Richtern oder Rechtspflegern verfügten Schreiben, das Herstellen der Ausfertigungen der Beschlüsse und Urteile und die Feststellung der Rechtskraft der Urteile. Neben der Führung des Verhandlungskalenders, der ordnungsgemäßen Ladung der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten zum Termin berechnen und erstellen sie auch die Kostenrechnungen betreffend die gerichtlichen Kosten des Verfahrens und setzen die Prozesskostenvergütung der Rechtsanwälte fest. Darüber hinaus überwachen sie die Zahlungseingänge bei Ratenzahlungen und Kostenrechnungen.

Die Serviceeinheit ist die "Schaltstelle" der Abteilung. Sie kümmert sich um das Publikum und hilft bei telefonischen Anfragen weiter.

Allerdings dürfen weder die Servicekräfte noch Rechtspfleger oder Richter Rechtsberatung leisten.

Bei telefonischen Anfragen zu laufenden Verfahren halten Sie bitte immer die Geschäfstnummer bereit, da Ihnen sonst nicht weiter geholfen werden kann. Sollten Sie anwaltlich vertreten sein, so wenden Sie sich bitte immer an Ihren Anwalt, der Ihnen Auskünfteund Erläuterungen geben kann.

Die Tätigkeit des Familienrichters

Vorbemerkungen

Wie das Statistische Bundesamt für das Jahr 2003 mitteilt, wurden fast 214.000 Ehen geschieden, also 4,8 % mehr als 2002. Das heißt, dass im Jahr 2003 von 1.000 bestehenden Ehen elf geschieden wurden. Seit 1993 ist die Zahl der Ehescheidungen mit Ausnahme des Jahres 1999 beständig angestiegen und hat im Jahr 2003 einen neuen Höchststand erreicht. Anfang der 90er Jahre waren vorübergehend deutlich weniger Ehen geschieden worden. Diese zeitweilige Abnahme war auf einen starken Rückgang der Ehescheidungen in den neuen Ländern zurückzuführen. Dort war mit der Wiedervereinigung das bundesdeutsche Scheidungsrecht mit seinen Vorgaben bestimmter Fristen und finanziellen Folgen eingeführt worden und ein Umbruch der sozialen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse eingetreten.

Von den im Jahr 2003 geschiedenen Ehepaaren hatte die Hälfte Kinder unter 18 Jahren. Gegenüber 2002 hat sich die Zahl der von der Scheidung ihrer Eltern betroffenen minderjährigen Kinder um 6,3 % erhöht, von 160.100 auf 170.260.

(Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes, Nr. 337, v. 13. 8. 2004)

Ein ganz wesentlicher Teil der Tätigkeit des Familienrichters betrifft die Ehescheidungen.

Der Richter hört grundsätzlich beide Eheleute im Scheidungsverfahren persönlich an. Er soll in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Regelung hinwirken und übereilten Scheidungsanträgen entgegenwirken.

I. Zuständigkeit und Aufgaben des Familienrichters

Das Familiengericht ist neben den Ehescheidungen für eine Vielzahl von Streitigkeiten und Entscheidungen zuständig. Beispielhaft seien hier die folgenden genannt:

  • Unterhalt des Ehegatten (gesondert für die Zeit der Trennung und die Zeit nach Scheidung)
  • Unterhalt für die Kinder (ganz gleich ob ehelich geboren oder nicht)
  • Verfahren betreffend die elterliche Sorge für Kinder (hierzu gehören die Regelung der elterlichen Sorge als ganzes oder in Teilbereichen wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge)
  • Verfahren betreffend den Umgang mit Kindern (umgangsberechtigt sind in jedem Fall die Eltern, aber auch Geschwister, Großeltern, Stiefeltern, Ehegatten eines Elternteils und Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Kindesherausgabe
  • Verfahren auf Regelung der Rechtsverhältnisse an der ehelichen Wohnung und des Hausrates
  • Gewaltschutzsachen
  • Verfahren auf Feststellung/Anfechtung der Vaterschaft
  • Adoptionsverfahren

Achtung: Für Adoptionsverfahren ist nicht das Familiengericht zuständig, sondern das Vormundschaftsgericht.

Ein Teil dieser Angelegenheiten kann auch im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren geregelt werden (man spricht dann vom "Verbundverfahren"). Zwingend gehört zum Verbund der Versorgungsausgleich. Auch das Verfahren auf Ausgleich des in der Ehe erzielten Zugewinns kann im Verbund gestellt werden. Hier ist aber auch ein Verfahren noch möglich, wenn die Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist.

II. Brauche ich einen Rechtsanwalt?

Anwaltszwang besteht in Scheidungsverfahren, aber auch in Folgesachsen und in den selbstständigen Familienstreitsachen. Mindestens ein Ehepartner muss anwaltlich vertreten sein. Der Ehepartner, der der Ehescheidung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will, ist nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Aber: Nur Rechtsanwälte dürfen auch rechtsberatend tätig werden; das Familiengericht darf keinen Rechtsrat erteilen.

III. Wie lange dauern die Verfahren? Wann bin ich endlich geschieden?

Die Verfahrensdauer vor den Familiengerichten hängt natürlich von der Schwierigkeit und dem Umfang des jeweiligen Einzelfalls ab. Gerade in Scheidungsverfahren kommt es hierbei oft ganz wesentlich auf die Mitarbeit der Ehegatten an. Wenn sie die gerichtlichen Anfragen schnell und vollständig beantworten, die für den Versorgungsausgleich notwendigen Fragebögen sorgfältig und vollständig ausfüllen und auch den Versorgungsträgern (LVA, BfA u.a.) auf deren Nachfrage evtl. fehlende Informationen geben und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen, kann in 3 – 4 Monaten ab Antragstellung die Ehe geschieden werden. Noch schnellere Scheidungen sind möglich, wenn der Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen ist.

IV. Mit wem habe ich es neben dem Familienrichter noch zu tun?

Beteiligt am Verfahren sind neben den Parteien des Rechtsstreits noch das Jugendamt (wenn es um Angelegenheiten der Kinder geht) sowie im Scheidungsverfahren die Träger der Altersversorgung (LVA, BfA, Beamtenversorgung, Träger einer Zusatzversorgung usw.). Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben sind in Verfahren, die sie betreffen ebenfalls mit eigenen Rechten am Verfahren beteiligt.

V. Wie läuft ein Scheidungsverfahren eigentlich ab?

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann Scheidungsantrag gestellt werden. Dieser wird dem anderen Ehegatten zugestellt. Das Datum der Zustellung ist wichtig für den Versorgungsausgleich (d.h. bis hierher erworbene Anwartschaften der Parteien auf Altersversorgung werden ausgeglichen) und den evtl. Zugewinnausgleich (Stichtag für die Ermittlung der Höhe des jeweiligen Vermögens der Ehegatten).

Gleichzeitig mit der Zustellung erhalten die Parteien die Vordrucke zum Versorgungsausgleich, die von ihnen auszufüllen und an das Gericht zurückzuschicken sind.

Das Familiengericht holt bei den Versorgungsträgern dann die Auskünfte über die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung ein.

Für den Fall, dass die Eltern auch um das Sorge- oder Umgangsrecht streiten (der Gesetzgeber sieht die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall und erstrebenswert an), beteiligt das Gericht das zuständige Jugendamt und bittet um einen Bericht. Unter anderem fließt auch dieser Bericht in die Entscheidung des Gerichts mit ein. Das Jugendamt setzt sich mit den Eltern in Verbindung. Termine mit dem Jugendamt sollten im Hinblick auf die für das Kind wesentliche Entscheidung zur elterlichen Sorge unbedingt eingehalten werden. Das Jugendamt versucht in eigenständiger Zuständigkeit eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien zu erzielen. Es berät die Eltern und zeigt Alternativen und Lösungsmöglichkeiten auf. Die Einigung der Eltern beschleunigt das Scheidungsverfahren.

Für den Fall, dass auch noch um weitere, sogenannte Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn u.a.) gestritten wird, kann das Gericht bereits Termine anberaumen, um den Sachverhalt zu erörtern und die Entscheidung vorzubereiten. Auch hier beschleunigen Einigungen das Scheidungsverfahren.

Liegen alle Auskünfte, Berichte und Unterlagen vor, setzt das Gericht einen Verhandlungstermin an. Bei Streit um das Sorgerecht/Umgangsrecht können die Kinder vor dem eigentlichen Scheidungstermin vom Familienrichter im Richterzimmer oder in einem anderen geeigneten Raum – das Familiengericht Helmstedt verfügt über ein Spielzimmer – angehört werden, ohne dass die Eltern oder die Rechtsanwälte dabei sind. Im Termin werden die Eheleute zur Ehescheidung angehört. Die Ehe kann – und wird bei sog. einverständlichen Scheidungen regelmäßig in diesem Termin geschieden werden.

Aufgaben des Rechtspflegers

I. Erteilung familiengerichtlicher Genehmigungen

Eine familiengerichtliche Genehmigung ist bei bestimmten Rechtsgeschäften erforderlich, an denen minderjährige Kinder beteiligt sind. Zu nennen sind z.B. Grundstücksgeschäfte (Erwerb, Veräußerung, Bestellung einer Belastung ...), Kreditaufnahme, Beteiligung an Gesellschaften.

II. Ersetzung der Einwilligung in die Namensänderung

Bei Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils kann dem Kind aus erster Ehe der neue Familienname erteilt werden. Voraussetzung ist, dass der nichtsorgeberechtigte Elternteil zustimmt. Verweigert er seine Zustimmung, kann diese durch den Familienrechtspfleger ersetzt werden, wenn es zum Kindeswohl erforderlich ist. In diesem Verfahren sind die Eltern, das Jugendamt sowie gegebenenfalls das Kind anzuhören.

III. Vermögensverzeichnis im Todesfall

Sofern ein miderjähriges Kind als Erbe oder Miterbe an einem Nachlass beteiligt ist, erhält das Familiengericht eine Mitteilung vom Standesamt. Der sorgeberechtigte Elternteil wird aufgefordert, den Anteil des Kindes am Nachlass mitzuteilen. Sofern der Anteil am Nachlass 15.000,- € übersteigt, ist ein Vermögensverzeichnis einzureichen.

Die Verfahren dienen dem Schutz des Kindesvermögens und der Sicherung seiner Erbansprüche.

Überhaupt liegt der Schutz des Vermögens minderjähriger Kinder in der Hand von Rechtspflegern, deren Maßnahmen bis hin zur Entziehung der Vermögenssorge gehen können.

IV. Prozesskostenhilfeüberprüfung

Ist einer Partei für ein Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden, kann das Gericht innerhalb von 4 Jahren nach Abschluss des Verfahrens überprüfen, ob sich die Vermögenssituation der Partei wesentlich verbessert hat. Ist dies der Fall, so ordnet der Rechtspfleger an, dass die auf die Partei entfallenden Verfahrenskosten in monatlichen Raten zurückzuzahlen sind. Sämtliche Einkünfte und Ausgaben sind durch Einreichung entsprechender Belege nachzuweisen.

V. Kostenfestsetzung

Auf Grundlage der richterlichen Entscheidungen setzt der Rechtspfleger die der obsiegenden Partei entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten gegen die unterlegene Partei fest.

VI. Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren

Das Verfahren ist nur zur Festsetzung von Unterhalt minderjähriger Kinder, die mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt leben, statthaft. Wesentliche Voraussetzung ist, dass noch kein Titel über einen Unterhaltsanspruch vorliegt.

VII. Rechtspfleger sind darüber hinaus bei Einrichtung und Überwachung von Vormundschaften und Pflegschaften tätig, wenn die elterliche Sorge ganz oder teilweise nicht ausgeübt werden kann. Das kann infolge Krankheit oder Tod geschehen, aber auch durch längere Abwesenheit z. B. im Ausland. Das Gesetz sieht außerdem für Eltern auch Grenzen in der Sorgebefugnis vor, wenn ein Interessenkonflikt zwischen Elternteil und Kind entstehen kann. In diesen Fällen werden sog. Ergänzungspfleger bestellt, die dann in Teilbereichen das Sorgerecht ausüben, vor allem bei Vermögensangelegenheiten, aber auch bei der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts gegenüber Eltern.

VIII. Rechtsantragsstelle

Der Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle nimmt Anträge von Bürgern zu Protokoll. Hierbei kann es sich um Anträge unterschiedlichster Art handeln (z. B. Sorgerechts- und Umgangsrechtsanträge). Mitzubringen sind ein gültiger Ausweis sowie Belege zur Glaubhaftmachung der Angaben im Antrag (z.B. Sorgerechtsentscheidung, Geburtsurkunde, usw.).

Femilie
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