Hilfe, ich bin Zeuge!
Die Zeugenaussage ist vor Gericht oft das wichtigste Beweismittel; daher haben Zeugen eine verantwortungsvolle Aufgabe.
Zu den Pflichten eines Zeugen gehört es,
- zum in der Ladung angegebenen Termin pünktlich zu erscheinen.
Dies gilt auch dann, wenn dem Zeugen ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Zeugen müssen nur dann vor Gericht nicht erscheinen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, beispielsweise Erkrankung. Andere berufliche oder private Verpflichtungen stellen im Regelfall keinen schwerwiegenden Grund dar.
In jedem Fall muß der Zeuge dem Gericht unter Angabe des Verhinderungsgrundes und unter Angabe des Geschäftszeichens, das aus der Ladung ersichtlich ist, rechtzeitig mitteilen, wenn er am Erscheinen gehindert ist. Der Zeuge sollte geeignete Belege (Reisebuchung, Attest) beifügen. Das Gericht wird dann eine Abladung prüfen. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß kein schwerwiegender Grund vorliegt, der zum Ausbleiben berechtigt, gilt die Ladung in vollem Umfang weiter und der Zeuge muß erscheinen.
Erscheint der Zeuge unentschuldigt nicht zum angegebenen Termin, so können dem Zeugen die Kosten, die durch sein Fernbleiben verursacht wurden und ein Ordnungsgeld auferlegt werden. Diese Kosten können erheblich sein.
- die Wahrheit zu sagen.
Nach Aufruf der betreffenden Sache ruft das Gericht alle erschienenen Personen in den Gerichtssaal, auch die Zeugen. Es kann sein, daß das Gericht bereits zu diesem Zeitpunkt alle erschienen Zeugen über ihre Pflicht, die Wahrheit zu sagen, belehrt. Möglich ist auch, daß jeder Zeuge einzeln belehrt wird.
In jedem Fall jedoch wird jeder Zeuge darauf hingewiesen, daß er die Wahrheit sagen muß. Hierzu gehört auch, daß nichts der Aussage hinzugefügt und nichts weggelassen werden darf. Ferner belehrt das Gericht jeden Zeugen darüber, daß er sich strafbar machen kann, wenn er etwas Falsches aussagt.
Nach der Belehrung werden Zeugen meistens gebeten, den Sitzungssaal zu verlassen, damit jeder Zeuge unbeeinflußt von den Angaben der Prozeßbeteiligten und auch von anderen Zeugenaussagen bleibt.
Wird der Zeuge erneut in den Gerichtssaal gebeten, beginnt das Gericht mit seiner Vernehmung. Die Vernehmung beginnt mit Fragen zur Person (Vorname, Alter, Beruf, Wohnort, ggf. Familienstand), die in jedem Fall und selbstverständlich wahrheitsgemäß zu beantworten sind. Dann wird der Zeuge gefragt, ob er mit den Parteien des Rechtsstreits (Zivilrecht) oder dem Angeklagten (Strafrecht) verwandt oder verschwägert ist. Ist dies der Fall, so steht dem Zeugen ein sog. Zeugnisverweigerungsrecht zu. Der Zeuge kann sich in diesem Fall aussuchen, ob er aussagen möchte oder nicht. Entscheidet sich der Zeuge für die Aussage, muß er - wie jeder andere Zeuge auch - unbedingt bei der Wahrheit bleiben.
Nach der Vernehmung zur Person beginnt die Vernehmung zur Sache. Der Richter wird den Zeugen nun auffordern, zunächst im Zusammenhang zu berichten, was er von der Sache noch weiß. Danach hat der Zeuge ggf. ergänzende Fragen des Richters und/oder der am Prozeß beteiligten Personen zu beantworten. Im Strafprozeß wird dabei die Aussage im Regelfall von einer Protokollkraft mitgeschrieben, im Zivilprozeß diktiert der Richter die Angaben des Zeugen regelmäßig in ein Diktiergerät.
Nach der Aussage wird der Zeuge regelmäßig entlassen; manchmal kann es jedoch sein, daß noch abgewartet wird, ob sich aufgrund anderer Aussagen Rückfragen ergeben. Das Gericht wird den Zeugen in diesem Fall bitten, noch zu bleiben.
In einigen Fällen wird das Gericht Zeugen vereidigen. Dann muß der Zeuge schwören, die Wahrheit gesagt zu haben. Dies geschieht, nachdem sich alle Personen im Gerichtssaal erhoben haben, durch Nachsprechen der vom Richter vorgelesenen Eidesformel. Durch den Eid versichert der Zeuge in besonderer Form, die Wahrheit gesagt zu haben. Folge des Eides ist zum einen, daß nicht nur das vorsätzliche Lügen, sondern auch eine Falschaussage aus Nachlässigkeit strafbar ist. Zum anderen droht nun dem vorsätzlichen Lügner eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren.
Zu den Rechten eines Zeugen gehört es,
- sich einen eigenen Rechtsanwalt nehmen zu können.
Dieser darf den Zeugen im Blick auf seine Aussage beraten. Die Aussage muß der Zeuge aber selbst machen. Die Kosten für den vom Zeugen beauftragten Rechtsanwalt trägt der Zeuge selbst.
- seine Rechte als Tatopfer wahrnehmen zu können.
Opfer einer Straftat haben besondere Rechte. Über diese Rechte informiert das Bundesjustizministerium in einer besonderen Broschüre, der Opferfibel. Die Broschüre ist im Internet auf der Homepage des Bundesjustizministeriums veröffentlicht oder kann dort bestellt werden.
- Aufwandsentschädigung verlangen zu können.
Alle vom Gericht herangezogenen Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall und auf Ersatz der Auslagen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten geltend gemacht wird. Einzelheiten hierzu finden sich auf der Rückseite der Ladung zum Termin.