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Das Grundbuchamt



Grundbuch in elektronischer Form

In den ersten Monaten des Jahres 2005 heißt es beim Amtsgericht Helmstedt Abschied nehmen von jahrzehntelangen Gepflogenheiten.Das bisher tatsächlich als Grund"buch" geführte Register über die Eigentums- und Belastungsverhältnisse an Grundstücken gehört der Vergangenheit an.

Mit dem Programm SolumStar wird auch hier das elektronische Grundbuch eingeführt.

Die Einsichtnahme in das Grundbuch erfolgt weiterhin im Grundbuchamt, jedoch nicht mehr im herkömmlichen Sinne: Sie wird nunmehr durch den Aufruf der entsprechenden Daten am PC des Einsichtsplatzes ersetzt.

Aber keine Angst, - der Aufbau des Grundbuches in Aufschrift, Bestandsverzeichnis, 1. Abteilung, 2. Abteilung und 3. Abteilung ist unverändert geblieben.

Durch das Scannen der Grundbücher wird auf dem Bildschirm das Grundbuch in seiner bisherigen Form abgebildet. Lediglich die farbliche Unterscheidung der einzelnen Abteilungen ist auf der Strecke geblieben. Geblättert wird im Grundbuch jetzt mit den entsprechenden Pfeiltasten der Tastatur.

Einfache oder amtliche Ausdrucke des Grundbuches erhalten Sie weiterhin gegen eine Gebühr von 10,-- bzw. 18,-- EUR. Dazu ist ein schriftlicher Antrag oder ein persönlicher Antrag im Grundbuchamt erforderlich. Telefonische Antragstellung reicht nicht aus!

An den üblichen Abläufen von Grundstücksgeschäften bzw. an der Form von in Grundbuchangelegenheiten erforderlichen Erklärungen ändert sich durch die Einführung des elektronischen Grundbuches nichts. Sobald alle für eine Eintragung im Grundbuch erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, erfolgt diese Eintragung nunmehr allerdings in elektronischer Form.

Für die Aufnahme von in Grundbuchangelegenheiten erforderlichen Erklärungen wie z.B. Grundstückskauf- oder Grundstücksübertragungsverträgen, Grundschuldbestellungen usw. sind nach wie vor Notarinnen und Notare zuständig. Nur in wenigen Ausnahmefällen wie z.B. bei einer Berichtigung des Grundbuches nach dem Tod des Eigentümers genügt eine einfache schriftliche Antragstellung.

Notarinnen und Notare haben mit der vollständigen Einführung von SolumStar künftig die Möglichkeit als externe Nutzer am automatisierten Abrufverfahren teilzunehmen.

Die notarielle Grundbucheinsicht muss dann nicht mehr im Grundbuchamt erfolgen, sondern sie kann unmittelbar durch die Notarinnen und Notare in deren Kanzlei vorgenommen werden.

Weitere Informationen hierzu können Sie auch beim Oberlandesgericht Celle erhalten.



Hinweis zur Anforderung von Grundbuchausdrucken durch Internetdienstleister

Verschiedene Dienstleister bieten im Internet sogenannte „Online-Grundbuchauszüge“ an.
Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter.
Für diese und weitere Dienstleistungen erheben die Anbieter regelmäßig überhöhte oder zusätzliche Gebühren.
In mehreren Fällen ist trotz Zahlung der Kosten kein Grundbuchausdruck übersandt worden.
Oftmals sind die Anträge der Dienstleister unvollständig und werden durch das Grundbuchamt zurückgewiesen.

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