Nachlass- und Erbangelegenheiten
Das Nachlassgericht gehört zum Amtsgericht. Zuständig ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Verstorbene (Erblasser) zuletzt gewohnt hat.
Das Nachlassgericht verwahrt auf Wunsch Testamente. Im Todesfall werden alle Testamente und Erbverträge des Erblassers/der Erblasserin eröffnet (auch wenn sie nicht im Gericht verwahrt wurden) und die Beteiligten werden von deren Inhalt unterrichtet. Auf Antrag eines Erben erteilt das Gericht einen Erbschein. Erbausschlagungen werden hier ebenfalls bearbeitet.
Wenn Erben nicht bekannt sind, wird ein werthaltiger Nachlass auch gesichert; nach den Erben wird gesucht.
Zu den Aufgaben des Nachlassgerichts gehört dagegen nicht:
- Rechtsberatung in Nachlassangelegenheiten,
- Mithilfe bei der Abfassung eines Testaments
- Teilung des Nachlasses unter mehreren Miterben
- Ermittlungen über die Zusammensetzung des Nachlasses
- Abwicklung wie z. B. Erfüllung von Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen
- Ausgleich von Schulden des Verstorbenen
Testamente und Erbverträge (= letztwillige Verfügungen)
Ein Testament kann man allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten errichten.
Gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die im Partnerschaftsregister eingetragen sind, können ebenfalls gemeinsam testieren.
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können dagegen kein gemeinschaftliches Testament errichten; hier muss jeder ein Einzeltestament abfassen!
Man kann es handschriftlich abfassen oder durch einen Notar beurkunden lassen.
Ein mit Maschine oder PC geschriebenes Testament ist unwirksam.
Ein handschriftliches Testament kann – zur Sicherheit – beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Ein notariell beurkundetes Testament wird vom Notar stets beim Nachlassgericht hinterlegt. Für die Hinterlegung ist in jedem Fall eine Gebühr zu zahlen. Ein Erbvertrag muss immer durch einen Notar beurkundet werden. (Nähere Hinweise können Sie der Broschüre des Justizministeriums "Erben und Vererben" entnehmen)
Nach dem Tode des Testators muss das Nachlassgericht jedes Schriftstück eröffnen, welches sich inhaltlich als Testament des Erblassers darstellt. Jede Person, die ein solches Schriftstück in Besitz hat, ist gemäß § 2259 BGB verpflichtet, dieses – ohne besondere Aufforderung – im Original dem Nachlassgericht abzuliefern.
Die Eröffnung eines Testaments oder Erbvertrages sollte unter Vorlage einer Sterbeurkunde von Angehörigen oder Bekannten beantragt werden. Das gilt auch für die letztwilligen Verfügungen, die sich bereits in der Verwahrung des Gerichts befinden. Über die Eröffnung der letztwilligen Verfügung wird ein Protokoll erstellt. Hierbei prüft das Gericht jedoch nicht die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung!
Zur Eröffnung werden Beteiligte regelmäßig nicht geladen, sondern durch Übersendung einer beglaubigten Kopie der letztwilligen Verfügung und des Eröffnungsprotokolls benachrichtigt.
Erbschein, Nachweis der Erbfolge
Der Erbe kann sein Erbrecht durch einen vom Nachlassgericht gebührenpflichtig ausgestellten Erbschein bescheinigen lassen. Der Erbschein weist die Rechtsnachfolge aus, bei mehreren Erben in Bruchteilen. Offen bleibt, wem die einzelnen Nachlassgegenstände zustehen. Die Erben bilden eine sogenannte Erbengemeinschaft und müssen sich selbst über den Nachlass auseinandersetzen.
Wenn Grundbesitz in den Nachlass fällt, muss der Auseinandersetzungsvertrag zwingend durch einen Notar beurkundet werden.
Ein Erbschein ist erforderlich, wenn der Erblasser Grundbesitz bzw. eine Eigentumswohnung hinterlässt und kein notarielles Testament oder ein Erbvertrag die Erbfolge eindeutig regelt. Auch Banken, Versicherungen und ähnliche Institute lassen sich die Erbfolge meist durch einen Erbschein nachweisen. Der Erbschein wird nur auf Antrag eines Erben ausgestellt. Da der Antrag regelmäßig Angaben enthält, deren Richtigkeit an Eides Statt zu versichern ist, muss er beim Amtsgericht oder durch einen Notar beurkundet werden.
Die Beurkundungsgebühr ist beim Amtsgericht wie beim Notar gleich hoch und richtet sich nach dem Nachlasswert. Notare erheben noch Umsatzsteuer, wickeln das Verfahren aber für den Antragsteller ab und leisten auch die ggf. notwendige Korrespondenz mit dem Gericht, während das Gericht außer der Antragsniederschrift und Beurkundung keine weiteren Tätigkeiten für den Antragsteller vornehmen kann.
Zum Nachweis der Erbfolge genügt anstelle eines Erbscheins auch eine beglaubigte Kopie der vom Nachlassgericht eröffneten letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll, wenn es sich um ein notarielles Testament oder um einen Erbvertrag handelt, in dem die Erben genau bezeichnet sind. Ein privatschriftliches Testament wird praktisch nicht als hinreichender Erbnachweis akzeptiert.
Ausschlagung einer Erbschaft
Wer eine Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie ausdrücklich ausschlagen, und zwar bei dem zuständigen Nachlassgericht oder bei jedem Notar. Ein einfaches Schreiben genügt nicht!
Bei auswärtigem Wohnort kann eine Ausschlagungserklärung auch bei demjenigen Amtsgericht erklärt werden, das für den auswärtigen Wohnort zuständig ist. Von dort wird die Erklärung dann dem zuständigen Nachlassgericht übersandt.
Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Sie beginnt mit dem Tage, an dem der Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft bekommt, das heißt, seit dem er weiß, dass er Erbe geworden ist. Bei einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) des Erblassers ist dies der Tag, an dem er vom Nachlassgericht Kenntnis vom Inhalt dieser letztwilligen Verfügung erhält. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich! Die Ausschlagung befreit von der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.
Zu beachten ist, dass der Nachlass bei einer Ausschlagung dem Nächstberufenen anfällt, z. B. auch den eigenen Kindern. Für minderjährige Kinder kann der gesetzliche Vertreter die Erbschaft ausschlagen. Haben beide Eltern das Sorgerecht, müssen auch beide die Erklärung abgeben. Im Einzelfall ist zusätzlich noch eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
Ist für erwachsene Personen eine Betreuung eingerichtet, muss eine Erbausschlagung regelmäßig durch den Betreuer erklärt werden, der ebenfalls einer gerichtlichen Genehmigung dafür bedarf.
Sicherung von Nachlass
Nicht selten verstirbt jemand, ohne ein Testament zu hinterlassen, aber auch ohne Angehörige, die bekannt wären.
Wenn der Nachlass werthaltig ist, d.h. mehr Vermögen als Verbindlichkeiten vorhanden sind, setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger ein, der den Nachlass sichert und verwaltet und nach Angehörigen sucht.
Nur, wenn trotz aller Bemühungen keine Blutsverwandten ermittelt werden können, fällt der Nachlass an den Fiskus.
Wenn jemand verstirbt und einen überschuldeten Nachlass hinterlässt, wird keine Nachlasspflegschaft eingerichtet! Es ist also nicht Aufgabe des Gerichts, für einen Schuldenausgleich bei Gläubigern zu sorgen. Der Staat bezahlt keine Nachlassverbindlichkeiten und kommt auch nicht für Kosten auf, die Gläubigern entstehen.
Ein Nachlasspfleger hat nur das Interesse (noch) unbekannter Erben zu wahren. An überschuldetem Nachlass hat ein Erbe kein Interesse.