Zwangsvollstreckung
Der Inhaber eines titulierten Anspruchs (Gläubiger) möchte bei seinem Gegner (Schuldner) natürlich seine Forderung durchsetzen. Wenn der Schuldner aber nicht freiwillig zahlt, kann der Gläubiger nicht im Wege der Selbsthilfe seine Forderung gegen den Schuldner durchsetzen.
Er muss sich dafür der staatlichen Gewalt (Vollstreckungsgericht oder Gerichtsvollzieher) bedienen, also Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ergreifen.
1. Allgemeine Voraussetzungen für jede Art der Zwangsvollstreckungsmaßnahme
a) Vollstreckungstitel
Erst nach Vorlage eines wirksamen Vollstreckungstitels (gerichtliche Entscheidung oder die Erklärung einer oder mehrerer Parteien, die einen vollstreckbaren Inhalt enthalten) kann die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden.
Die häufigsten Titel sind Vollstreckungsbescheide, Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse oder notarielle Urkunden.
Liegt ein Vollstreckungstitel im Original vor, so wird davon ausgegangen, dass der zu verwirklichende Anspruch auch tatsächlich besteht, die Vollstreckung bleibt also zulässig, solange der Titel äußerlich besteht.
b) Vollstreckungsklausel
Der Vollstreckungstitel muss in der Regel mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein. Sie bescheinigt als amtliches Zeugnis, dass ein rechtswirksamer, zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt und gestattet somit der obsiegenden Partei die Zwangsvollstreckung aus dem Titel.
Die Vollstreckungsklausel besteht in einem Vermerk, der auf eine Ausfertigung des Vollstreckungstitels zu setzen ist.
Beispiel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem Antragsteller/Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner/Beklagten erteilt."
c) Zustellung
Vor dem Beginn jeder Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist grundsätzlich erforderlich, dass der Vollstreckungstitel bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. In besonderen Fällen bedarf es auch noch der Zustellung der Vollstreckungsklausel einschließlich der für ihre Erteilung wesentlichen Urkunden.
Die Zustellung stellt die amtlich beurkundete Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks dar, nur in Ausnahmefällen bedarf es der Zustellung der Urschrift.
Sie erfolgt entweder von Amts wegen (durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts, welche sich der Post oder des Gerichtswachtmeisters bedient) oder auf Betreiben der Partei durch den Gerichtsvollzieher.
Die Parteizustellung kann auch durch Vermittlung der Geschäftsstelle geschehen, welche dann i.d.R. durch die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers erfolgt.
2.Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, gegen den Schuldner eine Zwangsvollstreckung durchzuführen. Es steht dem Gläubiger aber dabei frei, welche Art der Zwangsvollstreckungsmaßnahme er wählt.
a) Pfändung durch den Gerichtsvollzieher mit anschließender Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
Hierfür ist erforderlich, dass ein entsprechender Antrag an den Gerichtsvollzieher gestellt wird. Wer den zuständigen Gerichtsvollzieher nicht kennt, kann sich an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts wenden, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfinden soll. Diese leitet den Antrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.
Der Gerichtsvollzieher wird den Schuldner aufsuchen und zunächst zur Zahlung auffordern. Wenn der Schuldner daraufhin die gesamte Forderung einschließlich der Vollstreckungskosten zahlt, wird die Zahlung quittiert und eine Pfändung ist nicht mehr erforderlich.
Wenn der Schuldner aber nicht zahlt, so wird der Gerichtsvollzieher die Wohnung des Schuldners nach pfändbaren Gegenständen durchsuchen. Sollte der Schuldner der Wohnungsdurchsuchung aber wiedersprechen, so wird auf Antrag des Gläubigers ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erlassen.
Gepfändete Gegenstände werden von dem Gerichtsvollzieher öffentlich versteigert und der Erlös wird dem Gläubiger überwiesen.
Sofern die Gläubigerforderung durch diese Vollstreckungsmaßnahme nicht vollständig erfüllt wird, lädt der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf Antrag zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Der Schuldner hat dann ein Vermögensverzeichnis zu fertigen, in welchem er alle seine Wertgegenstände, Forderungen usw. angeben muss. Dabei hat der Schuldner von Eides statt zu versichern, dass seine Angaben vollständig und richtig sind. Sagt er nicht die Wahrheit, macht er sich strafbar. Der Gläubiger erfährt somit, auf welche Gegenstände oder Forderungen er im Weg der Zwangsvollstreckung noch zugreifen kann.
b) Pfändung von Geldforderungen mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Die Pfändung von Forderungen des Schuldners, welche dieser gegen eine dritte Person (Drittschuldner) hat, erfolgt durch das Vollstreckungsgericht am Wohnsitz des Schuldners mittels Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
In dem dafür erforderlichen Antrag hat der Gläubiger die zu pfändende Forderung (zum Beispiel Arbeitseinkommen, Mieteinnahmen, Kontoguthaben)und den Drittschuldner mit Name und Anschrift genau zu bezeichnen.
Je nach Fallkonstellation sind hierfür zum Beispiel im Schreibwarenhandel Formulare erhältlich. Die Anträge können aber auch über einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts gestellt werden
Wenn der beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Gericht erlassen wurde, wird dieser durch den Gerichtsvollzieher dem Schuldner und dem Drittschuldner zugestellt. Der Drittschuldner hat im Rahmen der erfolgten Pfändung nunmehr an den Gläubiger und nicht mehr an den Schuldner zu leisten.
3. Zentrales Vollstreckungsgericht Niedersachsen
Seit dem 01.01.2013 ist das Amtsgericht Goslar „Zentrales Vollstreckungsgericht“ für ganz Niedersachsen.
Welche Aufgaben dort wahrgenommen werden, können Sie unter der entsprechenden Rubrik auf der Internetseite des Amtsgerichts Goslar ersehen. Das zentrale Vollstreckungsgericht erreichen Sie telefonisch unter 05321-68500.
4. Schlussbemerkungen
Die vorstehend genannten Beispiele der Zwangsvollstreckung stellen die häufigste Maßnahme zur Durchsetzung einer Forderung dar. Im Hinblick darauf, dass aber nicht jede Maßnahme zum Erfolg führt, da der Schuldner tatsächlich nicht leisten kann, sollte immer vom Gläubiger abgewägt werden, ob tatsächlich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Die anfallenden Vollstreckungskosten (für den Gerichtsvollzieher oder Gerichtskosten zum Beispiel) sind nämlich generell vom Gläubiger vorab zu bezahlen. Diese können zwar im Rahmen der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner unter Vorlage der Belegen beigetrieben werden, wenn dieser aber nicht leistungsfähig ist, trägt der Gläubiger diese Kosten letztendlich selbst.