Abteilung für Strafsachen
Straf- und Bußgeldverfahren
Bei den Strafsachen unterscheidet man zwischen Verfahren gegen Jugendliche (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsende (18 bis 21 Jahre) einerseits und Erwachsene andererseits. In beiden Fällen werden die leichteren Vorwürfe durch den Jugendrichter oder Strafrichter als Einzelrichter und die schwerwiegenden Vorwürfe durch das Jugendschöffengericht oder Schöffengericht (ein Berufsrichter und zwei Schöffen) entschieden. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei Jugendlichen und Heranwachsenden nach dem Wohnort des Angeklagten, bei erwachsenen Angeklagten nach dem Tatort.
Vor Anklageerhebung wird das Amtsgericht im Ermittlungsverfahren tätig. In Betracht kommen die Anordnung von Wohnungsdurchsuchungen, Beschlagnahmen, Telefonüberwachung, Leichenöffnung, medizinischer Begutachtung des Beschuldigten oder von Untersuchungshaft sowie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
Nach Abschluss des Hauptverfahrens werden Bewährungen überwacht und in den Jugendsachen die Vollstreckung der Entscheidungen durchgeführt. Die Vollstreckung bei Erwachsenen erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.
In Bußgeldsachen entscheidet das Amtsgericht über Einsprüche gegen Bußgeldbescheide der Verwaltungsbehörde sowie auf Antrag der Betroffenen über Einzelentscheidungen der Behörde wie Kostenentscheidungen oder Wiedereinsetzung bei Fristversäumnissen.
Welche Richterin oder welcher Richter im Einzelfall die jeweilige Angelegenheit bearbeitet, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Helmstedt und richtet sich im Allgemeinen nach dem Anfangsbuchstaben des Namens.
Wenn Sie Fragen zu einem Einzelfall haben, beachten Sie bitte die allgemeinen Hinweise über die Erreichbarkeit des Gerichts unter Besucherinfo (Öffnungszeiten).